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Wichtige Informationen

Mietbedingungen

1. Mietdauer und Verlängerung

1.1. Der Mietvertrag ist für die umseitig eingetragene Dauer abgeschlossen. Die Miete beginnt mit der Übergabe des Wagens an den Mieter.
1.2. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur gültig, wenn sie vom Vermieter bewilligt und auf sämtlichen dem Mieter übergebenen Mietvertragsexemplaren eingetragen wird.
1.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter eine Verpflichtung aus dem Vertag nicht erfüllt, insbesondere wenn er mit einer Zahlung im Verzug ist oder wenn der Vermieter begründete Gefahr für sein Eigentum sieht.

2. Übernahme und Rückgabe des Mietwagens

2.1. Der Wagen wird vom Vermieter übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Behandlung und Führung des Wagens eingehend unterrichten zu lassen. Schäden aus unsachgemässer Behandlung gehen zu Lasten des Mieters.
2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Wagen bei der Übergabe zu prüfen und allfällige Schäden, insbesondere Carrosserieschäden oder Mängel an der dafür vorgesehenen Stelle auf der Vorderseite des Vertrages eintragen zu lassen. Im Übrigen anerkennt er, den Wagen in einwandfreiem, fahrbereitem Zustand mit aufgefülltem Benzintank übernommen zu haben.
2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug auf den Zeitpunkt der Beendigung der Miete in ordnungsgemässem Zustand dem Vermieter zurückzugeben. Fehlende Bestandteile oder fehlendes Zubehör sind vom Mieter zum Neuwert zu bezahlen.
2.4. Der Benzintank ist bei der Rückgabe des Wagens zu Lasten des Mieters aufzufüllen.
2.5. Übernahme und Rückgabe des Mietwagens haben während der Geschäftszeit zu erfolgen.

3. Mietzins und Vorauszahlung

3.1. Der Mieter anerkennt die umstehend vereinbarten Mietzinsansätze. Die Abrechnung erfolgt bei der Rückgabe des Wagens.
3.2. Der Mietzins ist vor Antritt der Miete durch eine ausreichende Vorauszahlung sicherzustellen. Bei Verlängerung der Mietdauer ist die Vorauszahlung angemessen zu erhöhen.
3.3. Zustellung und Abholung des Mietwagens werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4. Der Mieter verzichtet darauf, allfällige eigene Forderungen mit Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag zur Verrechnung zu stellen. Er verzichtet ferner auf das Retentionsrecht am Mietwagen.

4. Behandlung, Benützung und Führen des Mietwagens

4.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen mit grösster Sorgfalt zu behandeln und nach den gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Er verpflichtet sich ferner, vor Antritt jeder Fahrt den Ölstand und die Kühlflüssigkeit zu überprüfen und nötigenfalls das Fehlende nachzufüllen.
4.2. Die Weitervermietung des Mietwagens, die Überlassung des Steuers an im Mietvertrag nicht aufgeführte Personen, gewerbliche Personenbeförderung und Ausbildung von Fahrschülern sind unzulässig. Das Abschleppen oder Anschieben von anderen Fahrzeugen mit dem Mietwagen ist verboten. Der Führer des Wagens muss im Besitze eines gültigen Führerausweises sein.
4.3. Transporte von gefährlichen Waren, insbesondere von explosiven, leicht brennbaren oder giftigen Gütern, ist unzulässig.
4.4. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang schadenersatzpflichtig, ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage.

5. Verhalten bei Unfall

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, auf der Unfallstelle alles abzuklären, was zur Feststellung des Tatbestandes erforderlich oder dienlich ist, insbesondere zusammen mit den am Unfall beteiligten Personen. Ferner ist ein Unfallprotokoll zu erstellen. Wenn immer möglich, oder wenn durch das Gesetz vorgeschrieben, ist die Polizei zu benachrichtigen.
5.2. Der Vermieter ist sofort zu benachrichtigen. Dazu dient das Formular „Unfallprotokoll“, das sich bei den Fahrzeugpapieren befindet. Bei grösseren Schäden, oder bei Verletzung von Personen, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen. Der Mieter ist ferner verpflichtet, dem Vermieter jede von ihm geforderte Aufklärung abzugeben.
5.3. Es ist dem Mieter untersagt, eine Erklärung über Schuld und Verantwortlichkeit abzugeben, eine Verpflichtung zu Schadenersatz einzugehen oder auf Schadenersatz zu verzichten.

6. Haftpflicht

6.1. Der Vermieter hat für den Mietwagen eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme abgeschlossen. Pro Schadenfall gehen jedoch die ersten CHF 2'000.00 als Selbstbehalt zu Lasten des Mieters.
6.2. Ausserdem ist die Versicherung berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages und der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag auf den Mieter bzw. den Fahrer des Mietwagens Rückgriff zu nehmen. Der Mieter wird speziell darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt ist, den Mietwagen durch eine nicht im Mietvertrag aufgeführte Person lenken zu lassen oder im Wagen mehr Personen mitzuführen, als der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Platzzahl entspricht.

7. Kasko

7.1. Der Vermieter hat für den Mietwagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Pro Schadenfall gehen jedoch, unabhängig von Verschulden, die ersten CHF 2'000.00 als Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Ausserdem ist die Versicherung berechtigt, den Mieter auch für den Mehrbetrag zu belangen, sofern ein grobes Verschulden vorliegt.

8. Feuer und Diebstahl

8.1. Der Mietwagen ist gegen Feuer und Diebstahl versichert.

9. Schäden und Störungen am Mietwagen

9.1. Der Mieter ist verpflichtet, am Mietwagen auftretende Schäden oder Störungen sofort dem Vermieter zu melden. Reparaturen dürfen nur vom Vermieter oder einer von ihm zu bestimmenden Reparatur-Werkstätte vorgenommen werden.
9.2. Der Mieter ist für Schäden die während der Miete eintreten und die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, verantwortlich und haftbar.
9.3. Sollte der Mietwagen bei Antritt der Miete nicht fahrbar sein oder während der Mietdauer aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat ausfallen, ist der Mieter berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, stehen ihm nicht zu. Jede Gewährleistung des Vermieters für mittelbare und unmittelbare Schäden, die dem Mieter oder den Insassen als Folge von Mängeln am Mietwagen entstehen könnten, ist wegbedungen.

10. Gepäck

10.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die der Mieter oder andere Personen im Mietwagen transportieren, deponieren oder zurücklassen.

11. Vertragsrücktritt durch den Mieter

11.1. Rücktritt bis 3 Monate vor Mietbeginn kostenlos möglich. Bei Rücktritt bis 1 Monat vor Mietbeginn werden 70 % des vereinbarten Mietbetrages in Rechnung gestellt. Bei Rücktritt mit kürzeren Fristen wird der volle Mietbetrag geschuldet.

12. Gerichtsstand

12.1. Zuständig für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten sind die Gerichte von St. Gallen.

13. Vertragsergänzungen

13.1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.